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Reminder – GwG-Revision: Domiziladresse und VR-Mandat – wer bis 1. Dezember einen SRO-Anschluss braucht

Scherer Advisory GmbH 15. Oktober 2026 4 Min. Lesezeit

Im Juli haben wir erklärt, warum Ihr Treuhänder ab Oktober mehr Fragen stellt (Artikel vom 7. Juli 2026). Seit dem 1. Oktober ist das revidierte Geldwäschereigesetz in Kraft – und ein Punkt daraus wird in der Praxis besonders oft unterschätzt: die Domizilgewährung. Wer in Zug einer Gesellschaft eine Sitz- oder c/o-Adresse zur Verfügung stellt, ist seither in den meisten Fällen eine dem GwG unterstellte Beraterin oder ein Berater. Das gilt nicht nur für klassische Sitzgesellschaften, sondern auch für operativ tätige Unternehmen. Und wer daneben Verwaltungsratsmandate hält, muss diese separat prüfen. Die Frist für das SRO-Anschlussgesuch läuft am 1. Dezember 2026 ab.

1. Dez.
Frist für das SRO-Anschlussgesuch
Die Sorgfaltspflichten gelten bereits seit dem 1. Oktober 2026 – auch für bestehende Domizilmandate

Wer ist betroffen?

Nach Art. 2 Abs. 3ter GwG gilt als Berater, wer berufsmässig und während mehr als sechs Monaten Adressen oder Räume als Sitz oder Domizil für Rechtseinheiten bereitstellt. Beide Merkmale sind entscheidend:

Das Scharnier ist die Berufsmässigkeit. Adresse und Dauer allein lösen die Unterstellung nicht aus – erst die berufsmässige Ausübung macht aus der Domizilgewährung eine GwG-Tätigkeit. Und Berufsmässigkeit ist nicht nur eine Zahlenfrage: Art. 12f GwV stellt zuerst auf die Generalklausel ab – selbständig und auf dauernden Erwerb gerichtet –, die Schwellenwerte (mehr als 20 Kunden, mehr als CHF 50'000 Bruttoerlös pro Jahr aus Beratertätigkeiten, über CHF 5 Mio. betroffene Vermögenswerte Dritter oder über CHF 2 Mio. Transaktionsvolumen) legen nur fest, ab wann die Frage in jedem Fall mit Ja beantwortet ist. Wer darunter bleibt, ist nicht automatisch befreit. Wer sich nur an den Schwellen orientiert, prüft die halbe Norm.

Nicht erfasst ist, wer tatsächlich nutzbare Geschäftsräume vermietet – mit eigenem Schlüssel, exklusiver Fläche und realer Präsenz. Dass dieselbe Adresse als Sitz im Handelsregister steht, ändert daran nichts. Ebenso wenig erfasst ist die unentgeltliche Konzernadresse für eine Tochtergesellschaft.

Operativ oder nicht – das spielt keine Rolle

Der häufigste Irrtum: «Das betrifft nur Briefkastenfirmen.» Das Gesetz knüpft an die Leistung an, nicht an den Zweck der domizilierten Gesellschaft. Ein operativ tätiges Handelsunternehmen mit Sitz c/o beim Treuhänder in Zug löst die Unterstellung genauso aus wie eine Familienholding ohne Geschäftsbetrieb. Massgebend ist, ob der Hauptzweck der Leistung darin besteht, eine Adresse bereitzustellen – mit Postannahme, Weiterleitung, allenfalls Telefonservice und gelegentlich nutzbaren Sitzungszimmern.

Die Vertragsbezeichnung schützt nicht: Ein «Mietvertrag» über einen Quadratmeter ohne Schlüssel und ohne reale Nutzungsmöglichkeit ist trotzdem eine Domizilvereinbarung. Beurteilt wird das Gesamtbild der tatsächlich erbrachten Leistung.

Stellen Sie Adresse oder Räume als Sitz oder Domizil bereit?für eine Rechtseinheit, mit PostannahmeArt. 2 Abs. 3ter GwGLänger als sechs Monate?tatsächliche Dauer, auch bei mehrfach verlängerten VerträgenArt. 2 Abs. 3ter GwGBerufsmässig?Generalklausel oder eine Schwelle – entscheidendes MerkmalArt. 12f GwVBereits einer SRO angeschlossen?als beaufsichtigter FinanzintermediärArt. 14 GwGNeinNicht erfasstBegründung schriftlich festhaltenJaNeinNicht erfasstBegründung schriftlich festhaltenJaNeinNicht erfasstEinordnung begründen und dokumentieren – keine FreigrenzeJaJaMitteilung an die SRObis 1. Dezember 2026; bestehende und neue Kunden weiter betreuenÜbergangsbestimmung GwVNeinSRO-Anschlussgesuchbis 1. Dezember 2026 einreichen. Sorgfaltspflichten gelten seit 1. Oktober; neue Domizilkunden erst nach AnschlussArt. 14 GwG · Übergangsbestimmung GwV
Entscheidungsbaum Domizilierung · Stand 15. Oktober 2026 · Entscheidungshilfe, keine Rechtsauskunft

Die Fristen

PflichtTermin
Sorgfaltspflichten gelten (auch für bestehende Mandate)seit 1. Oktober 2026
SRO-Anschlussgesuch einreichenbis 1. Dezember 2026
Neue Domizilmandate annehmen (ohne bisherigen SRO-Anschluss)erst nach Anschlussbestätigung
Bereits angeschlossene FinanzintermediäreMitteilung an die SRO bis 1. Dezember 2026

Der dritte Punkt ist der wirtschaftlich heikelste: Wer das Gesuch erst im November stellt, kann bis zur Aufnahme – je nach SRO mehrere Wochen – keine neuen Gesellschaften domizilieren. Anders, wer als Finanzintermediär bereits einer SRO angeschlossen ist: Dort genügt bis zum 1. Dezember eine Mitteilung über die Beratertätigkeit, und neue Mandate dürfen weiter angenommen werden.

Was ohne Anschluss droht

Wer unterstellt ist und sich keiner SRO anschliesst, riskiert nach Art. 44 FINMAG bei Fahrlässigkeit eine Busse bis CHF 250'000, bei Vorsatz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Die Verletzung der Meldepflicht kostet nach Art. 37 GwG bis CHF 500'000.

So läuft der Anschluss ab

Was kostet der Anschluss?

Die Tarife der grossen Breitspektrum-SRO sind öffentlich. Beim VQF in Zug kostet der Anschluss CHF 2'000 Administrationsgebühr plus eine aufwandabhängige Prüfgebühr, danach CHF 400 Mitgliederbeitrag und CHF 30 pro Kundendossier und Jahr. PolyReg bemisst nach Betriebsgrösse: Für ein Büro mit bis zu drei GwG-relevanten Personen sind es CHF 1'600 Aufnahme und CHF 1'800 Jahresbeitrag. Dazu kommen Grundausbildung und jährliche Weiterbildung (je rund CHF 450–650 pro Person) sowie das Honorar der Prüfgesellschaft.

CHF 100–150
pro Domizilmandat und Jahr
SRO-Gebühren, Schulung und Prüfung bei rund 30 Mandaten – ohne den eigenen Aufwand für Weisung, Onboarding und Dossierführung

Der grössere Block ist nicht die SRO, sondern die interne Arbeit: Risikoanalyse, Weisung, Onboarding-Dossier pro Kunde, jährliche Überprüfung. Wer heute eine c/o-Adresse für wenige Franken im Monat anbietet, wird sein Produkt neu bepreisen müssen – oder es aufgeben.

Und Ihr Verwaltungsratsmandat?

Viele Treuhänder und Anwälte in Zug sitzen im Verwaltungsrat von Kundengesellschaften. Das Mandat allein macht noch nicht GwG-pflichtig – entscheidend ist, was Sie darin tun. Finanzintermediär ist nur, wessen konkrete Tätigkeit den Tatbestand von Art. 2 Abs. 3 GwG erfüllt – typischerweise das Organ einer Sitzgesellschaft, das über deren Vermögen verfügt. Wer dagegen als Verwaltungsrat einer operativen Gesellschaft Zahlungen des eigenen Betriebs freigibt, handelt als Organ dieser Gesellschaft, nicht für Dritte, und ist damit kein Finanzintermediär. Ausserhalb der Finanzintermediation kommt es darauf an, ob die Gesellschaft operativ ist – beurteilt nach ihrer tatsächlichen Funktion, nicht nach dem Handelsregisterzweck: Beim Verwaltungsrat eines Handwerksbetriebs löst die Organtätigkeit nichts aus. Bei einer nicht operativen Gesellschaft – Holding, Immobilien- oder Beteiligungsgesellschaft – wird, wer an Gründung, Finanzierung, Verkauf oder Ausschüttungen mitwirkt, als Berater erfasst, sobald die Tätigkeit berufsmässig ist.

Zwei Tatbestände, eine Gesellschaft: Domizil und VR-Mandat bei derselben Gesellschaft werden getrennt geprüft. Die Ausnahme für operative Gesellschaften gilt nur für die Organtätigkeit selbst; andere Tatbestände – das Domizil beim gleichen Treuhänder, die Mitwirkung an Immobilientransaktionen – bleiben separat zu prüfen. Bei Holdings entscheidet die tatsächliche Funktion: Wer operative Töchter führt, finanziert und steuert, ist operativ; die reine Beteiligungshülle nicht. Die Einordnung pro Fall begründen und dokumentieren.

Finanzintermediation im Sinne des Gesetzes?z. B. Organ einer Sitzgesellschaft – nicht schon Zahlungsfreigabe im eigenen BetriebArt. 2 Abs. 3 GwG · Art. 6 GwVIst die Gesellschaft operativ?nach tatsächlicher Funktion; auch eine Holding, die operative Töchter führtArt. 2 Abs. 3bis GwGWirken Sie an Transaktionen mit?Gründung, Finanzierung, Verkauf, Ausschüttung nicht operativer GesellschaftenArt. 2 Abs. 3bis GwG · Art. 12d GwVBerufsmässig?Generalklausel oder eine Schwelle – entscheidendes MerkmalArt. 12f GwVJaFinanzintermediärSRO-Anschluss erforderlich, sofern berufsmässigArt. 14 Abs. 1 GwG · Art. 7 GwVNeinJaOrgantätigkeit nicht erfasstandere Tatbestände bleiben: Domizil, ImmobilientransaktionenArt. 2 Abs. 3bis lit. d–e, 3ter GwGNeinNeinVoraussichtlich nicht erfasstBegründung dokumentieren; Umfang des «Mitwirkens» bei der SRO klärenJaNeinNicht erfasstEinordnung begründen und dokumentieren – keine FreigrenzeJaBerater: SRO-AnschlussGesuch bzw. Mitteilung bis 1. Dezember 2026. Sorgfaltspflichten gelten seit 1. OktoberArt. 14 GwG · Übergangsbestimmung GwV
Entscheidungsbaum Verwaltungsratsmandat · Stand 15. Oktober 2026 · Entscheidungshilfe, keine Rechtsauskunft

Und wenn Ihre Gesellschaft die Adresse nutzt?

Auch für die Gegenseite ändert sich etwas. Ihr Domizilanbieter muss Sie und die wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren, die Geschäftstätigkeit plausibilisieren und das Dossier aktuell halten – auch bei langjährigen Beziehungen. Rechnen Sie mit einem Schreiben, das Ausweiskopien, Handelsregisterauszug und ein Beteiligungsdiagramm verlangt. Das ist keine Verdachtsanzeige, sondern Gesetz. Umgekehrt lohnt sich die Frage an Ihren Anbieter, ob er den SRO-Anschluss eingeleitet hat: Gibt er das Domizilgeschäft auf, braucht Ihre Gesellschaft rechtzeitig einen neuen Sitz – sonst droht ein Organisationsmangel.

Drei Schritte bis Ende Oktober

Unser Fazit

Domizilgewährung und Organfunktionen bleiben erlaubt – aber sie sind seit dem 1. Oktober in vielen Konstellationen beaufsichtigte Tätigkeiten. Wer bis Ende Oktober Klarheit über sein Portfolio schafft und das SRO-Gesuch vor dem Dezember-Stau einreicht, hält den Aufwand kalkulierbar. Wer die Vertragsbezeichnung «Miete» für ausreichend hält, wird im Rückblick beurteilt – und meist dann, wenn bereits andere Probleme bestehen. Die GwG-Fachstelle muss dabei nicht im eigenen Haus liegen; die operative Funktion lässt sich auslagern – die Verantwortung für die Sorgfaltspflichten und die SRO-Mitgliedschaft bleibt allerdings beim Unternehmen.

Kostenloses Erstgespräch

Stellen Sie Sitz- oder c/o-Adressen zur Verfügung, halten Sie VR-Mandate – oder nutzt Ihre Gesellschaft eine Domiziladresse?

Vereinbaren Sie ein kostenloses 30-minütiges Erstgespräch. Wir prüfen mit Ihnen, ob eine Unterstellung vorliegt und was bis zum 1. Dezember zu tun ist. Und wer die GwG-Fachstelle nicht selbst aufbauen will, kann sie auslagern: Unsere ausgelagerte GwG-Fachstelle übernimmt Risikoanalyse, Weisungen, KYC-Prozess, Dossier-Dokumentation, Transparenzregister-Abgleich, Begleitung des SRO-Anschlusses und Schulung der Mitarbeitenden – die Verantwortung bleibt bei Ihnen, die Arbeit nicht.

oder direkt anrufen: +41 79 372 04 45
Quellen: Art. 2 Abs. 3, 3bis und 3ter, Art. 8b–8d, Art. 9, Art. 10a, Art. 14 und Art. 37 GwG; Art. 6, 7, 12d und 12f GwV sowie Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025; Art. 44 FINMAG; Botschaft des Bundesrates zur GwG-Revision; SRO-TREUHAND|SUISSE, «Neue GwG-Pflichten ab 1. Oktober 2026»; VQF, FAQ Berater und Gebührenreglement 1101.5 (2026); SRO PolyReg, Beitragsskala 2026. Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar.
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