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MWST-Abstimmung am 29. November: 8.5 % ab 2028 – was Ihr KMU jetzt vorbereiten sollte

Scherer Advisory GmbH 21. Oktober 2026 3 Min. Lesezeit

Im August haben wir an dieser Stelle über eine mögliche MWST-Erhöhung geschrieben – damals war noch nichts entschieden. Jetzt liegt eine konkrete Vorlage auf dem Tisch: Am 29. November 2026 stimmt die Schweiz über die Zusatzfinanzierung der 13. AHV-Rente durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer ab. Bei einem Ja steigt der Normalsatz ab 2028 von 8.1 auf 8.5 %. Für KMU in Zug und der Zentralschweiz heisst das: Die nächsten sechs Wochen entscheiden, ob 2027 ein Vorbereitungsjahr wird.

29. Nov.
Volksabstimmung über die MWST-Erhöhung
Normalsatz 8.1 → 8.5 %, Beherbergung 3.8 → 4.0 %, reduzierter Satz 2.6 % unverändert – frühestens ab 1. Januar 2028

Worüber abgestimmt wird – und worüber nicht

Die 13. AHV-Rente selbst steht nicht zur Debatte. Sie wurde im März 2024 beschlossen und wird im Dezember 2026 erstmals ausbezahlt – unabhängig vom Ausgang der Abstimmung. Zur Abstimmung steht allein die Finanzierung: Parlament und Bundesrat wollen den Normalsatz um 0.4 Prozentpunkte auf 8.5 % anheben, den Sondersatz für Beherbergung von 3.8 auf 4.0 %. Der reduzierte Satz von 2.6 % für Lebensmittel, Medikamente und Bücher bleibt unverändert. Die Erhöhung ist unbefristet und soll rund CHF 1.5 Milliarden pro Jahr in die AHV bringen. Weil die Sätze in der Bundesverfassung stehen, ist die Abstimmung obligatorisch und braucht Volks- und Ständemehr. Das Inkrafttreten ist frühestens auf den 1. Januar 2028 angesetzt; für 2026 und 2027 ändert sich nichts.

Noch ein Hinweis zur Einordnung: Die Diskussion über zusätzliche Mittel für die Armee, die wir im August beschrieben haben, läuft davon getrennt. Die jetzige Vorlage betrifft ausschliesslich die AHV.

Was 0.4 Prozentpunkte für Ihr Unternehmen bedeuten

Für Unternehmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und an andere Unternehmen liefern, ist die Erhöhung ein Durchlaufposten – mit Aufwand, aber ohne Kostenfolge. Anders bei drei Gruppen:

Die Falle: Nicht das Rechnungsdatum zählt, sondern die Leistung

Beim letzten Satzwechsel per 1. Januar 2024 galt: Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung erbracht wird – nicht wann die Rechnung gestellt oder bezahlt wird. Dasselbe wird für 2028 gelten. Das hat drei praktische Folgen:

Formulierungstipp für neue Verträge: «Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer zum jeweils gesetzlich geltenden Satz.» Ein Satz, der 2028 mehrere tausend Franken wert sein kann.

Drei Schritte bis Ende Jahr

Unser Fazit

Ob die Erhöhung kommt, entscheidet sich am 29. November – die Vorbereitung lohnt sich so oder so, denn die Mechanik des Satzwechsels ist dieselbe wie 2024, und die meisten Fehler entstehen bei Verträgen und Vorauszahlungen, nicht bei der eigentlichen Abrechnung. Wer sein Vertragsinventar bis Ende Jahr kennt, kann 2027 in Ruhe planen.

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Quellen: Bundesbeschluss vom 19. Juni 2026 über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer; Bundesamt für Sozialversicherungen, Abstimmungsdossier vom 5. Oktober 2026; ch.ch, Volksabstimmung vom 29. November 2026; Art. 115 MWSTG (Übergangsbestimmungen bei Satzänderungen); MWST-Info 19 «Steuersatzänderung». Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
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